Tipp des Tages

Rechtstipp: Bricht die Spirale, so kann das Schmerzensgeld bringen

Bricht eine Spirale, die einer Frau zur Schwangerschaftsverhütung eingesetzt worden war, wegen eines Materialfehlers und muss sie unter Vollnarkose operativ entfernt werden, so steht der Patientin ein Schmerzensgeld zu. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Hersteller der Spirale eine Warnung für eine Charge herausgegeben hatte, aus der auch das Exemplar stammte, das der Frau (rund 2 Jahre vor Veröffentlichung der Warnung) eingesetzt worden ist. Allerdings wurden der Frau »lediglich« 1.000 Euro zugesprochen. Verlangt hatte sie 7.000 Euro. (OLG Frankfurt am Main, 17 U 181/23) - vom 09.04.2025

Steuertipp: Kosten für ein Insolvenzverfahren sind weder Werbung noch außergewöhnlich

Wird über das Vermögen einer Eigentümerin zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser das Insolvenzverfahren eröffnet, und werden die Immobilien verkauft, wodurch die Gläubiger vollständig befriedigt werden konnten, so kann die Eigentümerin die ihr durch das Insolvenzverfahren entstandenen Kosten (unter anderem Gerichtskosten, Insolvenzverwaltergebühren sowie Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten) weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Ein Insolvenzverfahren diene nicht primär der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte, sondern in erster Linie der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Und es sei auch nicht »außergewöhnlich«, sondern ein in der Marktwirtschaft typisches Ereignis. (FG Hamburg, 1 K 97/22) – vom 19.10.2023