Steuertipp: Umsatzsteuer - Für die Kleinunternehmerregelung ist die Prognose zu Beginn entscheidend
Schließt ein Mann mit einer GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag (im September des Jahres), der rückwirkend im Juli in Kraft getreten ist und gibt es einen Vermerk, dass er die Geschäftsführung bereits vorher unentgeltlich erbracht hatte, so gilt er auch dann als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn er im September eine Rechnung über 40.000 Euro für seine Tätigkeit von Februar bis Juni stellt. Zwar sei die für die Kleinunternehmerregelung geltende Grenze (20.000 € Umsatz im laufenden Kalenderjahr) überschritten. Jedoch sei für diese Grenze die Prognose der Umsätze zu Beginn der Tätigkeit ausschlaggebend. Und weil hier »nachweislich von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen worden ist«, sei die Kleinunternehmer-Regelung anzuwenden und Umsatzsteuer nicht zu erheben. (FG München, 5 K 1794/22) - vom 27.02.2024
Rechtstipp: Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht vor Pfändung geschützt
Hat ein Krankenpfleger eine Inflationsausgleichsprämie von seinem Arbeitgeber erhalten, so ist diese Zahlung - wie Arbeitseinkommen - nicht vor einer Pfändung sicher, wenn der Mann wegen Überschuldung ein Privatinsolvenzverfahren beantragt hat. Befindet er sich in der dreijährigen "Wohlverhaltensphase", in der das gesamte "pfändbare Einkommen" an die Gläubiger abgegeben wird, so gelte das auch für die Prämie. Denn diese ist eindeutig an das Gehalt geknüpft. (BGH, IX ZB 55/23)