18.07.2025
Die von einem Mitarbeiter getragenen während einer Privatfahrt entstandenen Fähr- oder Mautkosten mindern den geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagengestellung nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
Der geldwerte Vorteil kann nach § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 Einkommensteuergesetz entweder nach der pauschalen (so genannte Ein-Prozent-Regelung) oder der individuellen Wertermittlungsmethode (so genannte Fahrtenbuch-Regelung) angesetzt werden.
Laut Steuerberaterverband hatte der BFH die Frage zu klären, ob ein geldwerter Vorteil aus einer Dienstwagengestellung um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen privat veranlassten Fährkosten zu mindern ist.
Er habe eine solche Minderung abgelehnt und dies wie folgt begründet: Der Dienstwagenvorteil sei nur um Nutzungsentgelte zu mindern, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Dienstwagennutzung zahlt. Gleiches gelte, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw trägt oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne nutzungsabhängige Kosten übernimmt. Die Kostenübernahme müsse vertraglich vereinbart sein. Private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten minderten diesen geldwerten Vorteil jedoch nicht, weil sie von der Ein-Prozent-Regelung nicht umfasst würden.
Laut Steuerberaterverband liegt die BFH-Entscheidung auf der Linie der bisherigen Verwaltungsauffassung. Auch nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.03.2022 und dem BFH-Urteil v. 18.06.2024 (VIII R 32/20) lösten vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens aus, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber kein Bestandteil dieses geldwerten Vorteils sind und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung nicht erfasst wären. Würde der Arbeitgeber solche Kosten wie zum Beispiel die privaten Fährkosten eines Mitarbeiters übernehmen, begründe dies einen eigenständigen geldwerten Vorteil, so der BFH. Im Umkehrschluss scheide die Minderung des geldwerten Vorteils aus einer Dienstwagengestellung durch die privat getragenen Fährkosten aus.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 11.07.2025 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17)