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18.07.2025

Garten verschönern: Einsatz von Profis wirkt sich steuermindernd aus

Wer seinen Garten mithilfe von Profis verschönern lässt, kann die Kosten steuermindernd ansetzen: Für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen sind bis zu 5.200 Euro Steuerbonus im Jahr drin.

"Egal, ob das Grundstück gepachtet, gemietet, kostenlos überlassen oder Eigentum ist, der Bonus senkt direkt die fällige Steuer – und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz", erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL).

Rasen mähen, Hecken schneiden, Unkraut jäten: Erledigen Dienstleister die Reinigungs- und Pflegearbeiten daheim und im genutzten Garten, ließen sich im Jahr 2025 insgesamt 20.000 Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, so der BVL. Davon berücksichtige das Finanzamt 20 Prozent. So seien bis zu 4.000 Euro Steuerersparnis möglich. "Selbst die Kosten für das Reinigen des Gehwegs vor dem Grundstück sind begünstigt. Ob der Garten zum Haupt- oder Nebenwohnsitz gehört oder ein Schrebergarten ist, spielt keine Rolle", ergänzt Bauer.

Gestalten Profis den Garten, gebe es auch dafür einen Steuerbonus. Wenn Fachleute einen Gartenteich anlegen, einen Carport bauen, die Wege neu pflastern, einen Zaun errichten, die Terrasse überdachen oder eine Sonnenmarkise anbringen, seien bis zu 6.000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten pro Haushalt im Jahr anerkannt. Hiervon rechne das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, also maximal 1.200 Euro. Die Ausgaben zählten genauso wie für Reparaturen oder Renovierungen in der Wohnung.

"Sie müssen die Rechnung der Dienstleister per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an", erläutert Bauer die Vorgehensweise. In der Rechnung müssten die Kosten detailliert aufgeschlüsselt sein. Dann würden jeweils die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive Umsatzsteuer addiert und in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" für das jeweilige Jahr eingetragen. Habe die Firma auch Grünschnitt entsorgt, gehöre auch dieser Posten dazu, genauso wie Treibstoff, Dünge- oder Reinigungsmittel. Außen vor bleiben laut BVL dagegen die Kosten für Materialien wie Erde, Pflanzen oder Steine.

Anerkannt seien sogar Aufwendungen für Hausmeisterservice und Handwerker im selbst genutzten Ferienhaus in Spanien oder in einem anderen EU-Land, in Island, Liechtenstein und Norwegen. Offen sei noch, ob das auch für eine Immobilie in der Schweiz gilt. Das Finanzgericht Köln halte das für möglich (7 K 1204/22). Jetzt müsse der Europäische Gerichtshof entscheiden (C-223/25).

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 16.07.2025