07.07.2025
Wegen missverständlicher Formulierungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz zurückgezogen. Das meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Das Schreiben hatte das BMF am 17.04.2025 vorab per E-Mail an die Verbände übersandt und auf seiner Internetseite bereitgestellt. Am 15.05.2025 zog es das Schreiben wieder zurück. Damit entfalte es mangels Veröffentlichung im Bundessteuerblatt keine Bindungswirkung, so der BdSt.
Hintergrund ist nach Angaben des Steuerzahlerbundes die Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2024, wodurch Holzhackschnitzel als Brennholz ausdrücklich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht und objektiv zum Verbrennen bestimmt sind. Maßgebliche Kriterien sind die Art der Aufmachung, ein festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung zum Heizen. Die tatsächliche Verwendung durch den Empfänger ist unerheblich.
Bis zur endgültigen Veröffentlichung eines überarbeiteten BMF-Schreibens gölten weiterhin die bisherigen Regelungen, so der BdSt. Für den Übergangszeitraum werde eine Nichtbeanstandungsregelung gewährt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 04.07.2025