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29.04.2025

Supermarkt: Hausverbot bedarf keines sachlichen Grundes

Ein Supermarkt ist grundsätzlich dazu berechtigt, Personen vom Einkauf in seinem Haus auszuschließen. Hierfür bedarf es nicht einmal eines sachlichen Grundes. Das gilt laut Amtsgericht (AG) München zumindest dann, wenn andere Supermärkt fußläufig erreichbar sind.

Eine 77-jährige Münchnerin, die über einer Supermarktfiliale wohnt, tätigte dort ihre Einkäufe. Doch Anfang 2024 erteilte ihr die Filialleitung ein Hausverbot. Die Frau begehrt den Zutritt zum Supermarkt und hat eine entsprechende Klage erhoben.

Sie behauptet, dass Hausverbot sei nach einer Beschwerde ihrerseits ohne ersichtlichen Grund erteilt worden. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt und nicht in der Lage, längere Strecken zurückzulegen, und daher auf die Filiale angewiesen. Ohne ein Betreten des Supermarktes sei ihr eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben verwehrt.

Die Filialleitung begründete das Hausverbot mit wiederholtem Fehlverhalten. Die Münchnerin habe Kunden beim Betreten des Marktes von ihrer Wohnung aus beschimpft, das Geschäft regelmäßig ohne Einkaufsabsicht aufgesucht, Mitarbeiter in Gespräche verwickelt und diese von der Arbeit abgehalten. Sie habe sich zudem immer wieder an der Frischetheke des Marktes Ware aufschneiden lassen und diese dann anstatt zu kaufen im Laden abgelegt.

Das AG München hat die Klage abgewiesen. Es hält den Betreiber des Supermarkts aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich für berechtigt, Kunden selbst ohne sachlichen Grund ein Hausverbot zu erteilen. Das Gericht ließ es daher dahingestellt, ob tatsächlich ein Fehlverhalten der Klägerin vorlag.

Zwar werde dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Ein Supermarkt aber sei keine solche Einrichtung: Er diene der Daseinsvorsorge in Form von Einkäufen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Lebensmitteln, und nicht der sozialen Interaktion oder des kulturellen Austausches, so das AG München.

Etwas anderes ergibt sich für die Richter auch nicht daraus, dass eine Monopolstellung oder sonstige strukturelle Überlegenheit des Supermarktes vorläge, die dazu führt, dass bestimmte Personen nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden könnten. Eine solche Monopolstellung des konkreten Marktes für die tägliche Daseinsvorsorge sei hier nämlich nicht gegeben. In fußläufiger Entfernung gebe es weitere Supermärkte, die auch für betagtere Kunden problemlos zu erreichen seien.

Amtsgericht München, Urteil vom 11.10.2024, 142 C 18533/24, rechtskräftig