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23.09.2026

Kein Schutzstatus: Junger Afghane aus Herat darf nicht in Deutschland bleiben

Ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Herat hat weder Anspruch auf subsidiären Schutz noch auf ein Abschiebungsverbot. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden aufgehoben.

Der Mann war nach eigenen Angaben 2015 nach Deutschland eingereist. Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seinen Asylantrag vollständig abgelehnt hatte, sprach ihm das VG Wiesbaden mit einem Urteil von Anfang August 2021 subsidiären Schutz zu. Zur Begründung verwies es auf den damaligen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in der Herkunftsregion des Mannes.

Der VGH kam nun zu einer anderen Bewertung. Maßgeblich sei die aktuelle Lage in Afghanistan. Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sei der frühere innerstaatliche bewaffnete Konflikt beendet worden. Auch die wiederkehrenden Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan erreichten nach Auffassung des Gerichts nicht die erforderliche Intensität, um subsidiären Schutz zu rechtfertigen. Dies gelte insbesondere für die westafghanische Provinz Herat, aus der der Kläger stammt.

Weitere Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes sahen die Richter ebenfalls nicht. Insbesondere gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Afghanistan in aktuelle regionale Konflikte hineingezogen werde und dem Kläger deshalb eine erhebliche individuelle Gefahr drohe.

Auch ein Abschiebungsverbot wegen der schwierigen humanitären Verhältnisse in Afghanistan lehnte der VGH ab. Zwar seien die Lebensbedingungen dort weiterhin problematisch. Bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern, die zudem über familiäre Unterstützung vor Ort verfügten, sei jedoch regelmäßig nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerieten. Dies treffe auch auf den Kläger zu.

Der VGH ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 22.09.2026, 12 A 869/26.A, nicht rechtskräftig