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23.09.2026

Umstrittenes familiengerichtliches Gutachten: Mutter bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz

Eine Mutter kann von einem familiengerichtlichen Sachverständigen weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen, wenn sich dessen psychologisches Gutachten später als umstritten erweist. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat die Klage einer Frau gegen einen Gutachter abgewiesen, der in Sorgerechts- und Umgangsverfahren zu ihren beiden Kindern tätig war.

Der Sachverständige hatte dem Familiengericht in einem vorläufigen Gutachten Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung beschrieben und diese auf die psychische Situation der Mutter zurückgeführt. Zudem soll er gegenüber dem Jugendamt geäußert haben, er könne im Fall negativer Konsequenzen für die Mutter sogar einen Suizid oder erweiterten Suizid nicht ausschließen. Daraufhin wurden die Kinder vorläufig in Obhut genommen, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Mutter zeitweise der Kontakt zu den Kindern untersagt.

Die Mutter warf dem Gutachter vor, bewusst parteiisch zugunsten des Vaters gehandelt zu haben. Er sei ein Verfechter der Väterrechtsbewegung "Parental Alienation Syndrome" (PAS) und habe planmäßig darauf hingearbeitet, die Kinder von ihr zu entfremden. Außerdem sei das Gutachten grob fehlerhaft gewesen; Vorwürfe gegen ihren früheren Ehemann wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung habe der Sachverständige ausgeblendet.

Mit ihrer Klage verlangte die Mutter mehr als 15.000 Euro Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Bereits das Landgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung nun. Nach Auffassung des Gerichts hat der Sachverständige kein unrichtiges Gutachten erstellt und auch sonst keine Amtspflichten verletzt. Bei psychologischen Gutachten komme den Sachverständigen ein erheblicher fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Insbesondere die Auswahl der Untersuchungsmethoden, die Bewertung der erhobenen Daten und deren Darstellung seien grundsätzlich Teil ihrer wissenschaftlichen Expertise. Standardisierte Verfahren, die in jedem Einzelfall eindeutige Ergebnisse lieferten, gebe es in der Psychologie nicht.

Das OLG stellte zudem klar, dass die Behauptung der Mutter, der Gutachter habe sie aus ideologischen Gründen bewusst benachteiligen wollen, keinerlei Grundlage in den Verfahrensakten finde. Teilweise fehle es zudem bereits an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gutachten und den späteren familiengerichtlichen Entscheidungen.

Eine Haftung des Sachverständigen komme ohnehin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Betracht. Dafür sah das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. Der Gutachter habe ausdrücklich lediglich eine vorläufige Einschätzung abgegeben und die Grenzen seiner bisherigen Erkenntnisse offengelegt.

Hinzu kommt nach Auffassung des OLG, dass die Mutter die familiengerichtlichen Verfahren schließlich durch eine Vereinbarung mit ihrem früheren Ehemann beendet hatte. Wer einen Vergleich schließe, könne den Sachverständigen nur dann haftbar machen, wenn der Vergleich im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens zustande gekommen sei. Daran fehlte es hier gerade, weil die Frau dessen Ergebnisse von Beginn an massiv in Zweifel gezogen hatte.

Schließlich hielt das Gericht der anwaltlich vertretenen Klägerin entgegen, dass sie zunächst in den familiengerichtlichen Verfahren auf eine Korrektur des Gutachtens oder der darauf beruhenden Entscheidungen hätte hinwirken müssen.

Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.09.2026, 4 U 52/25, nicht rechtskräftig