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21.09.2026

Fake-Werbung auf Instagram und Facebook: Meta haftet

Werden auf Facebook oder Instagram mit dem Logo eines Unternehmens sowie dem Namen und Bild seines Gründers betrügerische Werbeanzeigen geschaltet, kann der Plattformbetreiber dafür haften. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat Meta in zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz verurteilt.

Geklagt hatten ein Finanzportal sowie dessen Gründer und Geschäftsführer. Unbekannte Dritte hatten auf Facebook und Instagram wiederholt Anzeigen und Beiträge veröffentlicht, die die Wort-Bild-Marke des Unternehmens sowie Name und Bild des Gründers verwendeten. Über Links in den Beiträgen wurden Nutzer zu vermeintlichen Geldanlagen gelockt. Mehrere Betroffene wandten sich daraufhin an das Unternehmen.

Nach Darstellung der Kläger meldeten sie Meta allein im August 2024 über ein entsprechendes Hinweis-Tool knapp 260 Rechtsverstöße. Dennoch erschienen immer wieder identische oder sinngleiche Fake-Anzeigen. Teilweise dauerte es bis zu 62 Tage, bis die Inhalte gelöscht wurden.

Die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt gab der Klage nun statt. Durch die Fake-Werbung werde das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Firma verletzt. Die Verwendung des Namens und des Bilds des Gründers greife zudem in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.

Meta könne sich nicht unter Verweis auf Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Maßgeblich sei eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Danach hafte ein Anbieter jedenfalls dann, wenn er Kontrolle über die verbreiteten Inhalte ausübe. Nach Auffassung der Frankfurter Richter ist dies bei Meta der Fall: Das Unternehmen bestimme mithilfe automatisierter Auktionsverfahren über Platzierung und Zeitpunkt von Werbeanzeigen und steuere die Ausspielung von Inhalten in Nutzer-Feeds durch Algorithmen.

Meta muss deshalb nicht nur die weitere Verbreitung der beanstandeten Fake-Werbung unterlassen, sondern auch für künftige Schäden aus gleichartigen Anzeigen einstehen. Darüber hinaus wurde der Konzern zur Auskunft über die betreffenden Werbeanzeigen sowie die damit erzielten Einnahmen verpflichtet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.09.2026, 2-06 O 234/25, nicht rechtskräftig