18.09.2026
Wer Schriftsätze über das Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft an ein Gericht übermittelt, muss nicht zwingend dieselbe Person sein, die den Schriftsatz zuvor einfach signiert hat. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Nutzung des elektronischen Gesellschaftspostfachs erleichtert.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerberater eine Klageschrift mit einfacher Signatur unterzeichnet, während ein anderer, ebenfalls vertretungsberechtigter Steuerberater der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft den Versand über das Gesellschaftspostfach veranlasste. Das Finanzgericht hielt die Klage für unzulässig, weil Unterzeichner und Absender nicht identisch gewesen waren.
Dem widersprach der BFH. Anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sei das Gesellschaftspostfach nicht einer bestimmten Person, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet. Deshalb sei keine Personenidentität zwischen dem einfach signierenden und dem versendenden Berufsträger erforderlich.
Voraussetzung bleibe allerdings, dass sowohl der Unterzeichner als auch die den Versand auslösende Person für die Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt sind. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich gegeben war, muss nun das FG nach der Zurückverweisung durch den BFH noch prüfen. Davon hängt letztlich ab, ob die Klage zulässig ist – oder eben nicht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2026, IX R 19/25