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18.09.2026

Baumarktkette: Verliert Markenschutz für Farbe Orange

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer Baumarktkette den Markenschutz für die Farbe Orange entzogen. Die Richter bestätigten die Löschung einer seit 2010 eingetragenen abstrakten Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bau- und Heimwerkerbereich.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass Farben grundsätzlich keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Verbraucher würden allein aus einer Farbe in der Regel nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließen. Gerade im Baumarktsektor sei das Publikum nicht daran gewöhnt, Farben als Herkunftshinweis wahrzunehmen.

Zwar war die Marke seinerzeit als so genannte verkehrsdurchgesetzte Marke eingetragen worden. Nach Auffassung des BGH konnte die Baumarktkette jedoch weder für den Zeitpunkt der Anmeldung noch für die spätere Zeit nachweisen, dass die Farbe Orange von ausreichend vielen Verbrauchern eindeutig ihrem Unternehmen zugeordnet wird.

Ein im Eintragungsverfahren vorgelegtes Gutachten kam lediglich auf einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Das reiche für eine Verkehrsdurchsetzung nicht aus, so der BGH. Auch ein späteres Gutachten aus dem Jahr 2020 mit 49,6 Prozent ändere daran nichts. Dem stand zudem ein von den Löschungsantragstellern vorgelegtes Gutachten gegenüber, das nur einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent ergab.

Damit blieb die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin erfolglos. Die Farbe Orange genießt für Baumarkt-Dienstleistungen keinen markenrechtlichen Schutz.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2026, I ZB 58/25