17.09.2026
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gestärkt. Danach können die Aufwendungen auch dann in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn beide Ehepartner den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben und die Miete von einem gemeinsamen Konto bezahlt wird.
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute neben ihrer gemeinsamen Wohnung eine weitere, räumlich getrennte Wohnung im selben Mehrfamilienhaus angemietet. Diese nutzte ausschließlich der Ehemann als außerhäusliches Arbeitszimmer. Während die grundsätzliche Anerkennung des Arbeitszimmers zwischen den Beteiligten unstreitig war, kürzte das Finanzamt die Werbungskosten um die Hälfte.
Das begründete es damit, dass die Eheleute die Arbeitszimmer-Wohnung gemeinsam angemietet hätten und die Mietzahlungen von einem Gemeinschaftskonto erfolgt seien. Ein Teil der Kosten sei deshalb der Ehefrau zuzurechnen und für den Ehemann lediglich so genannter Drittaufwand, der steuerlich nicht abzugsfähig sei.
Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter hielten bereits die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der Kosten in grundstücksbezogene und nutzungsbezogene Aufwendungen für verfehlt. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie tätigten die Aufwendungen nur, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können.
Im Übrigen sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.
Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Rechtsfrage ließ das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Die Finanzverwaltung vertritt nach Angaben des Gerichts offenbar auch in weiteren Fällen eine vergleichbare Auffassung.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 19.08.2026, 3 K 54/26.