07.09.2026
Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat einer Anwohnerin zu Recht aufgegeben, auf einem Gehweg aufgestellte Blumenkübel zu entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und die Beschwerde der Mülheimerin gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf zurückgewiesen.
Das VG hatte angenommen, die Frau nutze die Straße unerlaubt. Das Aufstellen der Blumenkübel zwecks "Verschönerung" sei keine übliche Gehwegnutzung, sondern gehe über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge die Anwohnerin nicht. Dieser Umstand erlaube es, die Beseitigungsverfügung zu erlassen. Die Ermessenserwägung der Stadt, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höher zu gewichten als das Aufstellen von Blumenkübeln, erweise sich nicht als fehlerhaft. Die Kübel könnten im Dunkeln zu einer "Stolperfalle" werden und seien geeignet, durch die Verengung des Gehwegs einen reibungslosen Begegnungsverkehr zu verhindern.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es aus Sicht des Gerichts nicht, den Beschluss des VG zu ändern. Entgegen der Auffassung der Anwohnerin gefährdeten die Blumenkübel die Leichtigkeit und damit zugleich auch die Sicherheit des Verkehrs. Die Fläche des 1,50 Meter breiten Bürgersteigs werde zu fast einem Drittel von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Dass die verbleibende Fläche von etwa einem Meter den auf einem Bürgersteig zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch Rad fahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen gehörten, in nicht unerheblichem Maße einschränkt, hält das OVG für offensichtlich.
Dass die Stadt über einen zwischenzeitlich gestellten Genehmigungsantrag noch nicht entschieden hat, rechtfertigt es aus seiner Sicht nicht, dass die Anwohnerin den öffentlichen Straßenraum nach ihren Wünschen gestaltet.
Ohne Erfolg blieb auch ihr Hinweis, der Stadt seien die aufgestellten Blumenkübel seit etwa 20 Jahren bekannt. Hierzu hatte bereits das VG darauf verwiesen, dass ein bloßes Nichtstun beziehungsweise eine faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein späteres Einschreiten nicht ausschließe. Ein von der Anwohnerin angeführter Aktenvermerk biete auch keine Grundlage für ein etwaiges Vertrauen, drei von ursprünglich sieben Blumenkübeln weiterhin auf dem Bürgersteig belassen zu können.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2026, 11 B 658/26, unanfechtbar