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31.08.2026

Familienheim geerbt: Sechsmonatsfrist ist keine starre Grenze

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum Erbe eines Familienheims entschieden, dass die für die Steuerbefreiung erforderliche "unverzügliche" Selbstnutzung stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die von der Rechtsprechung entwickelte Sechsmonatsfrist sei dabei keine starre Grenze.

Im konkreten Fall hatte ein Sohn das Haus seines verstorbenen Vaters geerbt. Aufgrund eines testamentarisch eingeräumten Wohnrechts wohnte die Mutter zunächst weiter in dem Gebäude und zog erst einige Monate später in ein Pflegeheim. Der Sohn entschied sich bereits kurz nach dem Erbfall für den Einzug, musste jedoch umfangreiche Renovierungen durchführen, die sich unter anderem wegen der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs verzögerten. Tatsächlich bezog er das Haus erst knapp zwei Jahre nach dem Erbfall.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dennoch als erfüllt angesehen. Der BFH bestätigte nun diese Einschätzung und wies die Beschwerde des Finanzamts gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Entscheidend sei, dass der Erbe seine Absicht zur Selbstnutzung frühzeitig nach außen erkennbar gemacht und die notwendigen Schritte hierfür unverzüglich eingeleitet habe.

Zugleich betonte der BFH, dass die regelmäßig herangezogene und von ihm entwickelte Sechsmonatsfrist lediglich einen Orientierungswert darstellt. Auch ein späterer Einzug könne unschädlich sein, wenn der Erbe die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Ob die Voraussetzungen vorliegen, müsse das FG als Tatsachengericht jeweils anhand aller Umstände des Einzelfalls bewerten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.05.2026, II B 41/25