26.08.2026
Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten. Angesichts des diesjährigen heißen Sommers stellt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz daher die Frage in den Raum, ob sich die Anschaffung einer Klimaanlage für das Arbeitszimmer steuerlich lohnt.
Zuerst müsse geprüft werden, ob das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Dies sei zu bejahen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist laut BdSt bis zu zehn Prozent unschädlich.
Klimaanlagen gehörten zur Ausstattung eines Arbeitszimmers. Sie könnten somit steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gebe es für die tatsächlich angefallenen Anschaffungskosten (Kaufpreis, Installationskosten) zwei Möglichkeiten.
Die angefallenen Anschaffungskosten seien entweder mit entsprechendem Nachweis in voller Höhe oder aber zusammen mit den anderen Kosten des laufenden Kalenderjahres mit einer Jahrespauschale bis 1.260 Euro absetzbar.
Wenn die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro netto betragen, unterlägen diese der Absetzung für Abnutzung (AfA). Wird eine Klimaanlage fest im Gebäude eingebaut, unterliege sie der Gebäude-AfA. Die Nutzungsdauer betrage hier im Durchschnitt 30 bis 50 Jahre. Wird sie nicht mit dem Gebäude fest installiert, so betrage die Abschreibungsdauer circa fünf bis 15 Jahre. Die Nutzungsdauer ist laut BdSt von der Herstellergarantie abhängig. Betriebskosten wie beispielsweise Strom für die Klimaanlage könnten ebenfalls abgesetzt werden.
Wird das Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt, gebe es die Möglichkeit, für den Einbau der Klimaanlage die Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen mit bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro im Jahr geltend zu machen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 14.08.2026