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24.08.2026

CO₂-Bepreisung: Auch Müllverbrennungsanlagen müssen zahlen

Müllverbrennungsanlagen unterliegen dem nationalen Brennstoffemissionshandel und müssen daher für das von ihnen ausgestoßene CO₂ bezahlen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Die Betreiber einer Anlage für die Verbrennung gefährlicher Abfälle sowie einer kommunalen Siedlungsabfallverbrennungsanlage hatten gegen ihre Einbeziehung in das Brennstoffemissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geklagt. Sie meinen, eine nationale CO₂-Bepreisung durch die europäische Emissionshandelsrichtlinie sei gesperrt, verstoße gegen die Vorgaben des Grundgesetzes zur Besteuerung und sei angesichts der zu erwartenden Verteuerung der Müllentsorgung unverhältnismäßig.

Das VG Berlin hat die Klagen abgewiesen. Das BEHG sei dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht nur auf klassische Brennstoffe wie Benzin oder Diesel, sondern auch auf Müllverbrennungsanlagen anwendbar.

Das Gesetz verstoße nicht gegen Europarecht. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen sei vom europäischen Emissionshandel nach der Emissionshandelsrichtlinie (die mit dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz in deutsches Recht umgesetzt wurde) ausdrücklich ausgenommen. Dies stehe der Einbeziehung in den nationalen Brennstoffemissionshandel nicht entgegen. Das Verbrennen von Brennstoffen in Müllverbrennungsanlagen unterfalle der EU-Klimaschutzverordnung, mit der die EU-Mitgliedstaaten Emissionsminderungsziele zugesagt hätten, die durch nationale Maßnahmen zu erreichen seien; zu diesen gehöre der Emissionshandel nach dem BEHG. Im Übrigen seien die Mitgliedstaaten auch zu weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen berechtigt.

Die CO₂-Bepreisung nach dem BEHG sei als nicht-steuerliche Abgabe zur Vorteilsabschöpfung mit Lenkungsfunktion ferner mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, so das VG. Dem Inhaber eines Emissionszertifikats werde durch die Erlaubnis, eine Tonne CO₂ auszustoßen, der Sondervorteil eingeräumt, die Reinheit der Luft als knappe natürliche Ressource zu nutzen. Denn aus dem Klimaschutzziel des Artikels 20a GG folge nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein globales CO₂-Restbudget zur Begrenzung der Erderwärmung. Durch die CO₂-Bepreisung, die an Kunden weitergegeben werde, könnten die beabsichtigten Anreize zur Abfallvermeidung gesetzt, höhere Recyclingquoten erreicht und Innovationsdruck erzeugt werden.

Angesichts der drohenden Schäden für die grundrechtlichen Schutzgüter Leben und Gesundheit bei einer Verfehlung der Klimaschutzziele erweise sich der aus der Einführung des nationalen Emissionshandels resultierende Eingriff in das Eigentum privatwirtschaftlicher Betreiber von Müllverbrennungsanlagen schließlich als weniger schwerwiegend, zumal die entstehenden finanziellen Belastungen an die Endkunden weitergegeben werden könnten.

Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteile vom 21.05.2026, VG 10 K 440/23 und VG 10 K 516/23, nicht rechtskräftig