19.08.2026
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat eine praxisrelevante Entscheidung zur Übernahme von Heizkosten im Rahmen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) getroffen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, in welchem Umfang Heizkosten, die durch eine Stromheizung entstehen, als angemessen anerkannt werden müssen. Der Kläger, ein Rentner, bewohnte eine Zwei-Zimmer-Wohnung und heizte diese sowie das Warmwasser ausschließlich mit Strom. Da keine getrennten Stromzähler für Heiz- und Haushaltsstrom vorhanden waren, musste die Angemessenheit der Heizkosten anhand von Durchschnittswerten und Schätzungen ermittelt werden.
Das Gericht betonte, dass die tatsächlichen Heizkosten nur insoweit übernommen werden dürfen, wie sie auch als »angemessen« gelten. Zur Bestimmung der Angemessenheit zog der Senat mangels kommunaler Vergleichswerte den Bundesweiten Heizspiegel heran und orientierte sich am teuersten Energieträger (Fernwärme), um einen Grenzwert festzulegen. Für einen Einpersonenhaushalt mit 45 qm Wohnfläche seien demnach jährlich maximal 1.462,95 Euro bzw. monatlich 121,91 Euro als Heizkosten angemessen. Der tatsächliche Stromverbrauch des Klägers lag jedoch mit monatlichen Vorauszahlungen von bis zu 369 Euro weit über diesem Grenzwert.
Das Gericht stellte fest, dass weder gestiegene Strompreise noch ein erhöhter Verbrauch plausibel begründet wurden; vielmehr habe der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung zur Kostensenkung seinen Verbrauch sogar weiter erhöht. Leistungsempfänger sind jedoch verpflichtet, ihre Heizkosten wirtschaftlich zu gestalten und gegebenenfalls ihren Verbrauch zu senken. Ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten besteht nur, wenn nachvollziehbare Gründe für die Überschreitung des Grenzwerts vorliegen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Voraussetzungen für die Übernahme zusätzlicher Heizkosten nicht als erfüllt an und wies die Berufung des Klägers zurück.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2026, Az. L 2 SO 681/26.