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06.08.2026

Als "dysfunktionales Familiensystem" bezeichnet: Eltern scheitern mit Klage

Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat die Klage eines Elternpaars gegen eine psychologische Einschätzung der städtischen Erziehungsberatungsstelle als unzulässig abgewiesen. Die Eltern hatten verlangt, die Bezeichnung ihrer Familie als "dysfunktionales Familiensystem" zu widerrufen und künftig zu unterlassen.

Der Leiter der Erziehungsberatungsstelle hatte die Formulierung in einer Stellungnahme verwendet, die er auf Bitte des erwachsenen Sohnes für ein familiengerichtliches Verfahren zu Unterhaltsansprüchen verfasst hatte. Die Eltern sahen darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und eine unzutreffende Tatsachenbehauptung.

Das Gericht entschied, dass behördliche Äußerungen, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, grundsätzlich nicht in einem separaten verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden können. Über deren Richtigkeit und Verwertbarkeit sei vielmehr im jeweiligen Ausgangsverfahren zu entscheiden. Besondere Ausnahmefälle, etwa bewusst falsche Tatsachenbehauptungen oder reine Schmähungen, lägen hier nicht vor. Daher sei die Klage bereits unzulässig.

Aber auch in der Sache habe sie keinen Erfolg: Die Bezeichnung "dysfunktionales Familiensystem" sei keine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil, das auf den Erkenntnissen aus dem Beratungsverlauf beruhe und sachlich begründet sei. Auch fehle es an einer relevanten Außenwirkung, da die Stellungnahme lediglich Teil der familiengerichtlichen Akte geworden sei.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 13.07.2026, 3 K 1501/25.NW, nicht rechtskräftig