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06.08.2026

Christliche Kundgebung: Steht unter Versammlungsschutz

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Wuppertal-Elberfeld geplante Kundgebung des christlichen Bündnisses "Im Namen des Herrn" als Versammlung im Sinne des Grundgesetzes anzusehen ist. Auf Antrag des Veranstalters verpflichtete das Gericht die Polizei, die Veranstaltung entsprechend ihrer üblichen Praxis für Versammlungen zu behandeln.

Die Polizei hatte zuvor die Anerkennung der unter dem Motto "Die Präambel des Grundgesetzes – In unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen – Für Freiheit und Menschenwürde" als Versammlung verweigert und die Veranstaltung als religiösen Informationsstand eingestuft. Das Gericht widersprach dieser Einschätzung. Das Motto der Kundgebung, die geplanten Redebeiträge sowie die vorgesehenen Hilfsmittel wie Lautsprecher, Mikrofon und Pavillon zeigten, dass die Veranstaltung der öffentlichen Meinungsbildung dienen solle.

Nach Auffassung der Richter stehen die angekündigten Beiträge zum christlichen Erbe Deutschlands und Europas sowie zu den Wertentscheidungen des Grundgesetzes in einem gesellschaftspolitischen Zusammenhang und fallen damit unter den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dass die Inhalte überwiegend christlich geprägt sind, ändere daran nichts. Eine inhaltliche Bewertung der vertretenen Positionen stehe den Behörden nicht zu.

Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Veranstalter ausschließlich oder überwiegend christlich-kultische Handlungen wie Lobpreisungen vornehmen wird, die als solche von der Versammlungsfreiheit nicht erfasst sind, sondern einzig dem Schutz der Religionsfreiheit unterfallen. 

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2026, 18 L 2189/26, nicht rechtskräftig