20.07.2026
Ein Apartmentgebäude in Köln wird zur Prostitution genutzt. Bei der Berechnung der Vergnügungsteuer bezog die Stadt auch das Treppenhaus als zugrunde zu legende Veranstaltungsfläche mit ein. Dem ist das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen jetzt entgegengetreten.
Die Stadt Köln hat den Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus zur Vergnügungssteuer wegen der gezielten Einräumung der Gelegenheit sexueller Vergnügungen herangezogen. Jede Etage verfügt über zwei abgeschlossene Apartments, die mit Nummern versehen sind. Die Nummern finden sich auf den jeweiligen Klingelschildern wieder. Der Zugang zu den Apartments erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus.
Bei der Berechnung der Steuer, für die es nach der Satzung der Stadt Köln auf die Größe der Veranstaltungsfläche ankommt, hat die Stadt sowohl die Treppenhausabsätze als auch Dachschrägenflächen vollständig in Ansatz gebracht. Auf die Klage des Betreibers hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln die Berechnung für rechtswidrig erklärt, soweit Treppenhausflächen einbezogen wurden.
Das OVG bestätigte das Urteil des VG und lehnte die Zulassung der Berufung ab. Anders als die Stadt meine, werde das Treppenhaus nicht zur Anbahnung genutzt und sei somit kein Teil der Veranstaltungsfläche. Denn das Gebäude könne nur nach Terminvereinbarung betreten werden. Deswegen liege es fern, dass Kunden das Treppenhaus nutzten, um sich über das Angebot der anderen Prostituierten zu informieren und dieses gegebenenfalls spontan wahrzunehmen.
Für die Behauptung des Betreibers, unterhalb von Dachschrägen befindliche Flächen seien nicht nutzbar und bei der Berechnung der Vergnügungssteuer deshalb mit einem Abschlag zu berücksichtigen, sah das OVG keine Anhaltspunkte.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des VG Köln ist damit rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2026, 14 A 169/25, unanfechtbar