17.07.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat die Klage einer Hauseigentümerin gegen die Untersagung einer Monteurunterkunft abgewiesen. Die Stadt hatte die Nutzung eines ursprünglich als Zweifamilienhaus genehmigten Gebäudes untersagt, nachdem bei einer Kontrolle 13 vorübergehend dort untergebrachte Arbeitnehmer angetroffen worden waren.
Nach Auffassung des VG lag keine Wohnnutzung mehr vor, sondern ein genehmigungspflichtiger Beherbergungsbetrieb. Dafür sprachen unter anderem Mehrbettzimmer, gemeinschaftlich genutzte Küchen und Bäder, regelmäßige Reinigungen sowie eine Internetanzeige der Eigentümerin, in der Monteurzimmer angeboten wurden.
Da für diese Nutzungsänderung keine Baugenehmigung vorlag, durfte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen. Zudem sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterkunft mit bis zu 13 Personen in dem Wohngebiet ohne Weiteres genehmigungsfähig wäre.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 09.07.2026, 4 K 8/26.NW, nicht rechtskräftig