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15.07.2026

Tübinger Grundsteuersatzung: Ist wirksam

Die Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung ist wirksam. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg bestätigt. Insbesondere leide die Satzung nicht an einem Bekanntmachungsfehler.

Der Tübinger Gemeinderat hat mit einer am 26.06.2025 beschlossenen Änderungssatzung den Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 01.01.2025 von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Die Antragstellerin, Eigentümerin einer Wohnung im Tübinger Stadtgebiet, wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die geänderte Satzung. Sie stützt sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden sei.

Der VGH hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Satzung bestätigt. Sowohl die ursprüngliche Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 als auch die Änderungssatzung vom 26.06.2025 seien fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht worden. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung seien sie durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen Verfälschung gesichert worden.

Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, die Signatur hätte nur durch den für die Ausfertigung der Satzungen zuständigen Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden dürfen, nicht aber – wie geschehen – durch eine nachgeordnete Gemeindebedienstete. Die qualifizierte elektronische Signatur solle lediglich technisch sichern, dass das im Internet bekanntgemachte Dokument nicht nachträglich verändert werde. Hierfür sei es nicht relevant, dass der Bürgermeister oder sein Stellvertreter sie selbst vornehme. Die Gemeindebedienstete sei als stellvertretende Leiterin der Pressestelle nach der internen Zuständigkeitsordnung zur Signatur berechtigt gewesen. Schließlich sei auch der Bereitstellungstag den Anforderungen der Durchführungsverordnung entsprechend angegeben worden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 18.06.2026, 2 S 2228/25