Zurück

15.07.2026

Hotelaufenthalt: Kann mit Cluburlaub nicht mithalten

Ein Unternehmen sagt kurzfristig den von einer Familie gebuchten Urlaub in einem Club in der Türkei ab. Zwar bietet es in der Türkei einen Hotelurlaub bzw. einen Cluburlaub in anderen Ländern als Ersatz an, die Familie geht auf das Angebot aber nicht ein und storniert die Reise. Sie ist nun in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu entschädigen – wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, so das Landgericht (LG) Frankfurt am Main.

Eine Familie buchte einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 Euro. Einen Monat vor Reisebeginn teilte das Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot es der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.

Vor der Reiserechtskammer des LG Frankfurt am Main klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen. Die Reiserechtskammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

Die gebuchte Club-Reise sei von dem Club-Unternehmen vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei seien dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es seien nur normale Hotels gewesen. "Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen", führte das LG aus. Er sei durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine "Rundumbetreuung" der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben sei. Zudem bestehe in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern beziehungsweise  Animateuren sowie den Gästen untereinander ("Clubatmosphäre"). Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination sei auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.

Dass die Familie in der geplanten Reisezeit anderweitig verreist sei, stehe einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht entgegen. Dieser andere Urlaub sei nicht von dem Club-Unternehmen veranstaltet gewesen.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich laut LG nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei vorliegend unter anderem, dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub gehandelt habe und das Unternehmen die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt habe. Dies rechtfertige eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.03.2026, : 2-24 O 123/25, nicht rechtskräftig