16.07.2026
Eine Stationsärztin muss ihrem ehemaligen Kollegen 1.000 Euro Schadensersatz zahlen, weil sie dessen Gesundheitsdaten in einer WhatsApp-Gruppe von Ärzten veröffentlicht hatte. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg entschieden.
Ein Arzt in Weiterbildung hatte sich vor einem Wochenenddienst krankgemeldet. Die Stationsärztin musste den Dienst übernehmen und äußerte ihren Ärger darüber in einer dienstlich genutzten WhatsApp-Gruppe. Dabei nannte sie die Diagnosen des Kollegen und stellte dessen Erkrankung infrage. Er habe möglicherweise lediglich "einen Pups quer sitzen", schrieb sie.
Das ArbG wertete die Weitergabe der Gesundheitsdaten als unzulässigen Datenschutzverstoß. Dem Arzt stehe deshalb ein Unterlassungsanspruch zu. Eine Wiederholungsgefahr bestehe trotz seines Arbeitsplatzwechsels fort, da die Stationsärztin im Prozess kein Unrechtsbewusstsein gezeigt habe.
Zudem sprach das Gericht dem betroffenen Arzt 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Seine Diagnosen seien ohne Erlaubnis offengelegt worden, zudem sei er vor Kollegen lächerlich gemacht worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 22.05.2026, 1 Ca 1741/25, nicht rechtskräftig