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03.07.2026

USM Haller Möbelsystem: Genießt möglicherweise Urheberrechtsschutz

Das unter Designliebhabern bekannte USM Haller Möbelsystem steht möglicherweise doch unter dem Schutz des Urheberrechts. Ob dies so ist, muss das Oberlandesgericht Düsseldorf nun erneut prüfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sache insoweit zurückverwiesen.

Unter der Bezeichnung "USM Haller" vertreibt eine Schweizer Firma seit Jahrzehnten ein modulares Möbelsystem, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Ein Unternehmen bietet über seien Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Schweizer Herstellerin entsprechen. Zunächst hatte sich das Unternehmen auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt. Dann gestaltete es seinen Online-Shop neu und listet dort nun sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Außerdem bietet es einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die USM-Haller-Herstellerin meint, bei ihrem Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine Neuausrichtung des Geschäftsmodells, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das USM-Haller-Möbelsystem anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit dem USM Haller Möbelsystem identisch sei.

Die USM-Haller-Herstellerin hat das Konkurrenzunternehmen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Im Revisionsverfahren legte der BGH die Sache zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Nachdem dieser geantwortet hatte, hat der BGH nun das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat.

Er stellt klar: Nach dem Urhebergesetz gehörten Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. Das OLG habe eine persönliche geistige Schöpfung verneint, die Begründung dafür halte aber der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst seien keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten. Die Prüfung der Originalität habe für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen, betont der BGH. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen komme es nicht entscheidend an.

Für die Beurteilung könnten auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind. Diese Grundsätze habe das OLG nicht hinreichend beachtet. Sofern es davon ausgegangen sei, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet, gibt der BGH ihm dagegen recht.

Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, werde es unter Beachtung der vom EuGH festgelegten Grundsätze prüfen müssen, ob dem Konkurrenzunternehmen eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist. Danach stelle nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, eine Verletzung des Urheberrechts dar. Diese Elemente müssten wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sein. Auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks komme es nicht entscheidend an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2026, I ZR 96/22