23.06.2026
Der Bundesrat hat einer Reform des Steuerrechts zugestimmt. Unter anderem werden nun Rechtsberatungen durch Studierende im Steuerrecht legal, wie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) meldet.
Am 11. und 12.06.2026 haben der Bundesrat und der Bundestag für das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestimmt. Die Regelungen für die Steuerberatung sollen modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden, sodass künftig mehr Stellen Rechtsberatung in Steuersachen anbieten können.
Die Änderungen umfassen laut BRAK auch eine neue Rechtsgrundlage für die so genannten Tax Law Clinics, die ab dem 01.09.2026 nun legalisiert werden sollen. Diese seien zuvor wegen eines steuerrechtlichen Verbots nicht legal gewesen.
Law Clinics kämen ursprünglich aus dem amerikanischen Raum und seien inzwischen auch an deutschen Universitäten weit verbreitet, erläutert die BRAK. Sie hätten es sich zur Aufgabe gemacht, unentgeltliche Rechtsberatung durch Studierende anzubieten. Mandanten seien in aller Regel selbst Studierende, die sich eine herkömmliche Rechtsberatung oft nicht leisten könnten. Die ehrenamtlich beratenden Studierenden des (Steuer-)rechts profitierten umgekehrt von gesammelten praktischen Erfahrungen in der Beratungstätigkeit. Sie würden dabei von Volljuristen unterstützt und begleitet.
Laut BRAK nahm die Tax Law Clinic bislang eine Sonderrolle ein: Während für alle anderen Rechtsgebiete das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gelte, sei das Steuerrecht als einziges Rechtsgebiet im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Das RDG habe bereits bisher in § 6 Absatz 2 StBerG studentische Rechtsberatungen unter Anleitung eines Volljuristen erlaubt, das StBerG bislang jedoch nicht – im Gegenteil: Nach den §§ 5, 6 StBerG gelte derzeit noch für Studierende das Verbot der "unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen"; Zuwiderhandlungen seien ordnungswidrig.
Nun habe der Gesetzgeber es allerdings geändert, so die BRAK: Mit § 6 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 StBerG n.F. solle das grundsätzliche Verbot nicht mehr gelten für "die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen)." Dadurch sollten ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden, so der Bundesrat. Voraussetzung sei allerdings "eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung". Die helfende Person müsse entweder zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, die Befähigung zum Richteramt haben, über eine bestandene Steuerberaterprüfung verfügen oder davon befreit worden sein oder ein Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt haben.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 22.06.2026