22.06.2026
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen. Laut Bundesfinanzhof (BFH) fehlt es in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im zugrunde liegenden Fall war streitig ist, ob die Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil ihre Tochter als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat.
Der BFH hält zunächst fest: Die Verkäufer hätten ihrer Tochter den Vorteil der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises schenkweise zuwenden wollen. Diese Zuwendung führe jedoch weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden. Daher falle keine Schenkungssteuer an.
Die Eltern hätten aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks gegen Ratenzahlungen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG erzielt.
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, sei für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, stellt der BFH klar. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder gemäß § 12 Absatz 3 Bewertungsgesetz typisierend ermittelter Zinsanteil sei kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/24