19.06.2026
Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall geschädigt, hat der Betroffene einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. Dabei muss er den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen. Das gilt auch dann, wenn er ein klassenniedrigeres als das beschädigte Kfz anmietet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
Bei einem Verkehrsunfall wurde der VW Multivan des Klägers beschädigt. Für die Reparaturdauer mietete er bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan und damit einen Wagen einer niedrigeren Fahrzeugklasse.
Er meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp zehn Prozent) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan.
Der Kläger hat die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten geltend gemacht. Das Amtsgericht gab der Klage für einen Teilbetrag statt. Den Restbetrag sprach dem Kläger weder das Landgericht noch der BGH zu.
Der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug erforderlich waren, bestätigte der BGH die Ansicht der Vorinstanz. Welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wären, spiele keine Rolle.
Zwar sei der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten. Das ändere jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen. Für die Ersatzpflicht sei von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat.
Der Geschädigte könne nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre. Denn er sei auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.
Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten könne auch nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens seien für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2026, VI ZR 67/25