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12.06.2026

Gescheiterte Auslandsreise: Gemeinde haftet wegen fortdauernder Fahndungsausschreibung eines Reisepasses

Ein Mann meldet seinen Reisepass bei der Gemeinde verloren, findet ihn aber noch am selben Tag wieder, was er der Gemeinde auch mitteilt. Doch diese verpasst es, das Wiederauffinden im Passregister einzutragen und dies auch der Polizei mitzuteilen. Deswegen endet eine nach Neuseeland geplante Reise des Mannes bereits am Flughafen in Melbourne. Den Reisepreis muss ihm die Gemeinde nun – wegen amtspflichtwidriger Versäumnisse – erstatten, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Bereits vor diesen Geschehnissen hatte der Mann für sich und seine Frau eine Reise nach Neuseeland gebucht. Kurz vor dem Antritt der Reise teilte ihm sein Reisebüro mit, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. Doch in Melbourne wurde ihm dann die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert. Der Grund: Der immer noch zur Fahndung ausgeschriebene Pass.

Der BGH hat die Gemeinde dazu verurteilt, den Reisepreis sowie der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs zu erstatten. Die Gemeindemitarbeiter hätten fahrlässig ihre sich aus der Passverwaltungsvorschrift ergebende Amtspflicht verletzt, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten. Diese Amtspflicht habe auch im Interesse des Passinhabers bestanden. Durch die insoweit bezweckte Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem hätten die durch Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen des Passes wiederhergestellt werden sollen. Die Amtspflichtverletzung war laut BGH auch ursächlich dafür, dass der Mann den Hinflug mangels Erteilung einer ESTA-Einreisegenehmigung für die USA umbuchen musste und ihm schließlich die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde.

Neben dem durch die nachträgliche Umbuchung des Hinflugs entstandenen Vermögenschaden könne der Reisende auch den gezahlten Reisepreis ersetzt verlangen, entschied der BGH – anders als noch die Vorinstanz. Der ihm durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz erfasse als fehlgeschlagene Aufwendung für die gescheiterte Auslandsreise auch die vor der Amtspflichtverletzung der Gemeinde vorgenommene Zahlung des Reisepreises. Der Mann habe insoweit auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen dürfen. Der Pass habe eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Reise und die insoweit getätigten Aufwendungen dargestellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2026, III ZR 179/25