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11.06.2026

Nach Totalschaden: Hinweis des Gebrauchtwagenhändlers "nicht als unfallfrei verkauft" in Rechnung genügt nicht

Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, das einen größeren Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden hatte, kann sich nicht damit herausreden, in der Rechnung habe doch gestanden, dass das Fahrzeug ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch als nicht unfallfrei verkauft werde. Das stellt das Landgericht (LG) Köln klar.

Eine Verbraucherin erwarb von einem Autozentrum für 24.950 Euro einen acht Jahre alten Audi A4 mit einem Kilometerstand von über 120.000 km. Die Rechnung enthielt unter anderem den Hinweis: "Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht Nachlackierungsfrei und auch nicht als Unfallfrei verkauft!! ". Auf Nachfrage des Ehemannes der Käuferin wurde im Zuge der Verkaufsverhandlungen noch mitgeteilt, dass das Fahrzeug allenfalls einen "kleineren Unfall" erlitten habe. Nach der Übergabe stellte die Käuferin mehrere Mängel an dem A4 fest. Sie stellte das Fahrzeug einem Audi-Vertragshändler vor, der ihr mitteilte, dieses habe einen Totalschaden erlitten und sei nicht fachgerecht repariert worden.

Die Käuferin erklärte nachfolgend den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das Autozentrum zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Nachdem der Händler sich geweigert hatte, zog die Frau vor Gericht. Dort machte sie auch geltend, dass der Händler ihr verschwiegen habe, dass das Fahrzeug einen größeren Unfall erlitten habe und nicht fachgerecht repariert worden sei.

Die Klage hatte Erfolg: Das LG verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung des A4 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Der Audi A4 sei bei Übergabe an die Käuferin mangelhaft gewesen sei. Er habe nicht den objektiven Anforderungen an ein solches Fahrzeug entsprochen. Das LG stellt klar: Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens müsse einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, es sei denn, der Schaden oder Unfall sei so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann.

Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" sei dabei bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" würden danach nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, sei dabei nicht von Bedeutung. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt laut LG einen Mangel des Fahrzeugs dar.

Nach diesen Grundsätzen liege hier kein reiner "Bagatellschaden", sondern ein Fahrzeugmangel vor. Die Käuferin habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Audi nicht bloß einen geringen Schaden, sondern durch einen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Durch Gutachten habe sie belegt, dass die damals kalkulierten Reparaturkosten den damaligen Wiederbeschaffungswert deutlich überschritten hätten. Dem sei der Händler nicht ausreichend entgegengetreten.

Dem Anspruch der Verbraucherin stehe, so das Gericht weiter, auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug ausweislich der "Rechnung" als "nicht nachlackierungsfrei« und "nicht unfallfrei" verkauft wurde. Soweit der Händler hierin die abweichende Vereinbarung einer Beschaffenheit mit der Klägerin sehe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine solche geschlossen werden könne, nicht erfüllt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweiche, und die Abweichung dann ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Das Inkenntnissetzen erfordere dabei eine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichenden Beschaffenheit. Unzureichend seien daher unter anderem die bloße Bezeichnung einer Ware als "schadhaft" oder die Bezeichnung eines Fahrzeugs als "Unfallfahrzeug".

Im vorliegenden Fall stelle die Beschreibung als nicht nachlackierungs- beziehungsweise nicht unfallfrei keine solche konkrete Beschreibung dar. Überdies sei keine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen worden. Dies erfordere nämlich, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann. Die Vereinbarung dürfe gerade nicht – wie hier – in den anderen Vertragsbedingungen "versteckt" werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert, sondern müsse davon deutlich abgesetzt sein. Im Übrigen müsse der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen; woran es hier ebenso mangele.

Soweit der Händler einwendet, er habe die Käuferin auf den Unfallschaden hingewiesen, habe er schon nicht ausreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser Hinweis das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens umfasst hätte. Allein der Hinweis in der "Rechnung" genüge insoweit nicht. Soweit die Käuferin selbst einen Hinweis des Verkäufers eingeräumt hat, ergebe sich nichts anderes, da danach allein die Möglichkeit eines kleineren Unfallschadens umfasst wäre.

Landgericht Köln, Urteil vom 26.05.2026, 18 O 329/25, nicht rechtskräftig