Zurück

10.06.2026

Heimliche Aufnahmen in Schlachthofbetrieb: Können Schadensersatzpflicht auslösen

Zwei Tierschutzaktivisten dringen in einen Schlachthofbetrieb ein, machen dort heimliche Aufnahmen und veröffentlichen diese unter anderem auf den Seiten einer Tierrechtsorganisation und später auch auf Instagram.

Die erste Instanz stellt klar, dass die Aktivisten das Betriebsgelände des Schlachthofes nicht mehr zu betreten haben. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass die Tierschützer dem Grunde nach verpflichtet sind, der Betreiberin des Schlachthofs den ihr aus den Hausfriedensbrüchen entstandenen Schaden zu ersetzen. Auch das über die Homepage der Tierrechtsorganisation abrufbare Video, das insbesondere die Betäubung der zu schlachtenden Schweine zeigt, darf nicht mehr verbreitet werden und es besteht auch in diesem Zusammenhang dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht. Diese betrifft nur die eine Aktivistin, da ihrem männlichen Kollegen kein Tatbeitrag nachgewiesen werden konnte.

In zweiter Instanz ging es dann um die Instagram-Posts, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Hier verklagte die Schlachthofbetreiberin nur noch den männlichen Aktivisten und auch hier wurde eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bejaht. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg geht von einem Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Schlachthofbetreibern beziehungsweise deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. Dieser Eingriff löse eine Schadensersatzpflicht aus, soweit er rechtswidrig war.

Das bejaht das OLG nach einer umfassenden Abwägung. Zwar sei eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung legitim. Das Thema treffe auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit. Für den Aktivisten spreche auch, dass mit den Posts keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet wurden.

Ausschlaggebend für die Annahme einer rechtswidrigen Veröffentlichung war für das OLG aber der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf. Im vorliegenden Einzelfall überwiege die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung nicht eindeutig die Nachteile, welche die rechtswidrige Beschaffung der Information für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht.

Keinen Erfolg hatte die Berufung der Betriebsinhaberin hingegen, soweit sie über die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung hinaus begehrt hat, den Aktivisten dazu zu verteilen, die Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen zu unterlassen. Der hierauf abzielende Unterlassungsanspruch war nach Auffassung des Senats zu weitgreifend formuliert und erfasste daher auch künftige Verbreitungshandlungen, von denen heute noch nicht sicher gesagt werden kann, dass sie nach konkreter Interessenabwägung rechtswidrig wären.

Die Berufung der Aktivisten gegen die erstinstanzliche Verurteilung, es zu unterlassen, das Betriebsgelände zu betreten oder sich dort aufzuhalten, hat keinen Erfolg. Das OLG schließt einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere einen rechtfertigenden Notstand in Bezug auf das Tierwohl, aus. Die CO2-Betäubung sei von Gesetzgeber anerkannt und müsse daher grundsätzlich hingenommen werden. Wer diesen Zustand verändern will, müsse das in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, dürfe sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen.

Die Berufung der in erster Instanz verurteilten Aktivistin hatte insoweit Erfolg, als sie entgegen dem landgerichtlichen Urteil nur verurteilt wird, das Verbreiten bestimmter Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, nicht aber das Verbreitenlassen. Dasselbe gilt für ihre Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach, soweit diese Schäden aus einem Verbreitenlassen betrifft; insoweit hat das OLG das landgerichtliche Urteil abgeändert.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.06.2026, 13 U 45/25