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26.05.2026

Behauptung (falscher) Tatsachen auf Bewertungsplattform: Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben

Auf einer Bewertungsplattform im Internet macht ein Nutzer eine Angabe zum Gehalt, das sein ehemaliger Arbeitgeber gezahlt hat. Der Arbeitgeber, der die Unwahrheit der Angabe geltend macht, will daraufhin vom Betreiber der Plattform die Daten des Nutzers wissen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hält das für berechtigt. Denn beim Gehalt handele es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.

Ein Plattformbetreiber stellte im Internet verschiedene Social-Media-Angebote zur Verfügung, unter anderem eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst, ab. Unter dem Bewertungspunkt "Gehalt/Sozialleistungen" hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und unter anderem kommentiert: "Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden."

Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht (LG) an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das LG wies den Antrag ab. Dagegen wehrte sich der Pflegedienst.

Das OLG Zweibrücken hat die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Plattformbetreiber dazu verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers handele es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile.

Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen – bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten – Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus.

Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich trügen, etwa "Arbeitsatmosphäre", "Image", "Work-Life-Balance", erwarte ein Durchschnittsleser beim Unterpunkt "Gehalt/Sozialleistungen" grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2025, 4 W 4/26