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20.05.2026

Vertragsangebot per WhatsApp: Gilt als Antrag unter Abwesenden

Ein Vertragsangebot, das über WhatsApp übermittelt wird, gilt als ein solches unter Abwesenden. Denn WhatsApp ermöglicht eine unmittelbare Kommunikation zwar, setzt diese aber nicht zwingend voraus, argumentiert das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Werde ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, sei die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen, heißt es in dem Urteil weiter. Die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots hat das OLG abgewiesen.

Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Dieses hält den Beklagten nicht für verpflichtet, die Aktien zurückzukaufen. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden, erläutert das Gericht. Das liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie aber nicht zwingend sei. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.

Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur "bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf", begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei unter anderem die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags.

Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.

Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.05.2026, 9 U 27/25