Zurück

07.05.2026

Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023: War rechtlich eine "Sturmflut"

Die Überflutung wurde beim Ostsee-Hochwasser am 20. und 21.10.2023 durch eine "Sturmflut" im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden.

Der Klägerin gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die von dem Hochwasser betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rund 800.000 Euro. Die Klägerin hat bei der beklagten Versicherung eine Elementar-Versicherung abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach Überschwemmungs-Schäden, die durch eine "Sturmflut" oder durch eine "Ausuferung von Nord- und Ostsee" verursacht werden.

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz. Sie argumentiert, zu einer "Sturmflut" gehöre nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten. Von einer "Ausuferung" des Meeres könne nur entlang der Küstenlinie ausgegangen werden, nicht jedoch an einem weit ins Binnenland reichenden, eigenständigen Gewässer wie der Schlei.

In erster Instanz hat das Landgericht Flensburg die Klage abgewiesen. Umgangssprachlich werde beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht werde. Im Fall einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten als Meeresarm der Ostsee einzuordnen.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das OLG hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen. Ein verständiger Versicherter verstehe die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser ausgeschlossen werde. Eine Sturmflut sei "ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen". Ein Mitwirken der Gezeiten sei nicht erforderlich, weil die auszuschließenden Schäden unabhängig davon einträten, ob zu der großflächigen Überschwemmung neben dem Sturm auch die Tide beigetragen habe oder nicht. Auch durch die weitere Ausschlussklausel – eine "Ausuferung" der See – seien sämtliche Seehochwasserfälle von dem Versicherungsausschluss erfasst.

Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie gelte dabei nicht. Die deutsche Nord- und Ostseeküste sei durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg. Überflutungsschäden an diesen Einschnitten seien ebenfalls ausgeschlossen, weil das Ansteigen des Meeresspiegels alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen betreffe.

Die Erkenntnis, dass die Schlei an der Ostsee "hänge" und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig sei, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne weiteres möglich und für Bewohner der betroffenen Region offensichtlich. Auf die Entfernung Schleswigs von der offenen See komme es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag seien üblich und ausreichend klar verständlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zwar nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin aber beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.05.2026, 16 U 83/25, nicht rechtskräftig