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07.05.2026

Berliner Sommerbäder: Dürfen Ausweiskontrollen und Videoüberwachung vornehmen

Die Berliner Bäder-Betriebe durften die angespannte Sicherheitslage in ihren Sommerbädern im Jahr 2023 zum Anlass nehmen, flächendeckend Ausweiskontrollen sowie punktuelle Videoüberwachungen im Zugangsbereich bestimmter Bäder einzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Die Berliner Bäder-Betriebe betreiben als größter kommunaler Bäderbetrieb Europas unter anderem 29 Sommerbäder. 2023 kam es zu etlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in Form von Drohungen sowie verbalen und körperlichen Angriffen von Badegästen untereinander als auch gegenüber dem eingesetzten Personal. Drei Mal mussten Sommerbäder sogar geräumt werden. Daraufhin führten die Berliner Bäder-Betriebe im Sommer 2023 ein Paket von Sicherheitsmaßnahmen ein, zu dessen Kern die Ausweiskontrolle für Badegäste ab 14 Jahren und eine punktuelle Videoüberwachung gehörten.

Unmittelbar nach Einführung dieser Maßnahmen schaltete sich die Berliner Datenschutzbeauftragte ein. Sie schloss ihre Prüfung Anfang August 2025 ab und verwarnte die Berliner Bäder-Betriebe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung: Die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung seien weder geeignet noch erforderlich, um die Sicherheit in den Sommerbädern zu gewährleisten.

Das VG Berlin hat der Klage gegen die Verwarnung stattgegeben. Angesichts der dokumentierten Sicherheitsvorfälle sei die Einschätzung der Berliner Bäder-Betriebe von 2023, mit den Ausweiskontrollen und der Videoüberwachung das aggressive Verhalten in den Sommerbädern maßgeblich zurückdrängen zu können, berechtigt gewesen. Die Evaluierung des Maßnahmepakets insgesamt habe für 2024 eine deutlich entspannte Sicherheitslage dokumentiert. Dabei erachtet es das VG als unschädlich, dass die Wirksamkeit der jeweiligen Einzelmaßnahme nicht konkret zu beziffern sei.

Der durch die Ausweiskontrollen und die Videoüberwachung erzeugte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit sei höher zu gewichten als der niedrigschwellige Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Ausweiskontrolle nicht dokumentiert wird und die Videoüberwachung ohne Live-Beobachtung sowie mit einer Speicherzeit von 72 Stunden in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitszweck steht.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2026, VG 42 K 73/25, nicht rechtkräftig