22.04.2026
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf sieht in den Aufwendungen für die Errichtung einer Notentwässerungsanlage an einem mit einem Flachdach versehenen Gebäude, die aufgrund zunehmender Starkregenereignisse notwendig geworden ist, einen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand (Urteil vom 24.05.2024, 3 K 2044/18). Über den Fall berichtet der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörte ein als Logistikzentrum verwendetes Gebäude mit Flachdach.
Nach DIN 19686-100 können Flachdächer über Flachdachabläufe und/oder über innenliegende Rinnen entwässert werden, die für den "Berechnungsregen" (hierbei handelt es sich um die höchste Niederschlagsmenge, die in einem Zeitraum von 5 Minuten an einem bestimmten Ort einmal innerhalb von 100 Jahren zu erwarten ist) auszulegen sind. Bei Dächern in Leichtbauweise müssen zusätzlich Notentwässerungen vorgesehen werden. Da es bei Starkregenereignissen oberhalb des Berechnungsregens zu Überflutungen auf den Dachflächen kommen könnte, muss grundsätzlich – so die DIN-Vorschrift – jedem Entwässerungstiefpunkt auf dem Dach neben dem Ablauf eine Notentwässerung zugeordnet werden.
Entsprechend diesen Vorgaben errichtete die Klägerin im Streitjahr 2010 neben dem bereits bestehenden Dachentwässerungssystem, bei dem das Regenwasser über Abflussrohre in die Kanalisation eingeleitet wird, ein Notentwässerungssystem mit eigenen Rohrleitungen, über die bei Starkregen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abgeführt wird. Dies erfolgte, nachdem zuvor bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass die bisherige Dachentwässerungsanlage für Starkregenereignisse nicht ausreichend war.
Die hierdurch entstandenen Aufwendungen behandelte die Klägerin in ihrer Buchführung als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.
Das Finanzamt ging demgegenüber von nachträglichen Herstellungskosten wegen einer Funktionserweiterung aus. Das Notentwässerungssystem diene zum einen dem Schutz der städtischen Abwasserleitungen vor Überflutungen durch zu große Einleitung von Regenwassermassen bei Starkregenereignissen und zum anderen dem Schutz des Gebäudes vor Beschädigungen durch Einsturz aufgrund Überschreitens der Traglast des Daches bei aufgestautem Starkregen. Beide Funktionen könne die bisherige Entwässerungsanlage nicht erfüllen. Das zusätzlich zur bestehenden Bewässerungsanlage montierte Notentwässerungssystem sei deshalb als eigenständiges Wirtschaftsgut zu aktivieren und abzuschreiben.
Das FG Düsseldorf hat mit Zwischenurteil die Kosten für eine zusätzliche Notentwässerungsanlage als sofort abziehbare Betriebsausgaben zugelassen. Die Einbaukosten für die weitere Notentwässerungsanlage stellten Erhaltungsaufwand dar, weil der Einbau nicht über eine Modernisierung hinausgeht. Das Wesen der Modernisierung bestehe darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten beziehungsweise Umweltanforderungen jedoch verloren hatte.
Durch den fortschreitenden Klimawandel und der damit einhergehenden Häufung von Starkregenereignissen habe der Gesetzgeber die Anforderungen an Notentwässerungsanlagen verschärft. Durch den Einbau der weiteren Notentwässerungsanlage liege eine zeitgemäße Standardanpassung vor. Unerheblich sei, dass eine zusätzliche Anlage errichtet wurde. Denn sowohl die bisherige als auch die neue Entwässerungsanlage erfüllten die gleiche Funktion, Regenrückstau zu verhindern und damit die Standfestigkeit des Gebäudes nicht zu gefährden.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass das Finanzamt seine Revision gegen die Qualifikation der Aufwendungen für die Errichtung der Notentwässerungsanlage zurückgenommen hat (siehe Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.02.2026, IV R 11/24) hin. Die Rechtsgrundsätze des FG Düsseldorf seien folglich in vergleichbaren Sachverhalten als Argument für einen sofortigen Kostenabzug heranzuziehen.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 20.04.2026