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22.04.2026

Anlieger: Muss Heckenrückschnitt entlang der Landesstraße bezahlen

Der Landesbetrieb Straßenbau hat einen Grundstückseigentümer zu Recht zur Zahlung der Kosten für den Rückschnitt einer an seiner Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke (in Höhe von knapp 2.800 Euro) herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden.

Das Grundstück des Klägers grenzt auf einer Länge von etwa 200 Metern an den Rad- und Fußweg einer Landesstraße. Aus der dort verlaufenden Hecke ragten Äste in das Lichtraumprofil des Radwegs hinein. Bereits im August 2022 hatte das Land dem Kläger aufgegeben, den Rückschnitt der Hecke auf seinem Grundstück selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen und ihm zugleich die Ersatzvornahme angedroht. Doch der Mann teilte mit, dem nicht nachzukommen. Daraufhin setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest, beauftragte eine Garten- und Landschaftsbaufirma mit dem Rückschnitt und forderte den Kläger auf, die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb damals ohne Erfolg.

Nach Durchführung der Arbeiten forderte das Land ihn in einem Kostenbescheid auf, den durch die Ersatzvornahme entstandenen Betrag an ihn zu überweisen. Dieser wandte ein, die Arbeiten seien in dem vorgenommenen Ausmaß nicht erforderlich gewesen. Allenfalls an zwei, drei Stellen hätte es eines Rückschnittes bedurft, die Kosten seien daher jedenfalls zu teilen. Zudem habe der Landesbetrieb in der Vergangenheit die Heckenschnitte kostenlos durchgeführt und tue dies weiterhin, spare jedoch den Abschnitt entlang seines Grundstückes aus. Der Landesbetrieb habe sich in der Vergangenheit auch zur Pflege der Hecken verpflichtet. Auch die Höhe der Kosten sei nicht nachvollziehbar.

Das VG Münster wies die Klage ab. Rügen des Klägers zum Umfang der Beeinträchtigung und zur Pflege durch den Landesbetrieb in der Vergangenheit seien unbeachtlich, weil die ursprüngliche Aufforderung zum Heckenschnitt aus dem Jahr 2022 bestandskräftig geworden sei. Auch seien die jetzt vom beauftragten Unternehmen durchgeführten Arbeiten nicht zu beanstanden: Weder habe die Firma mehr geschnitten, als es auch dem Kläger aufgegeben worden war, noch hätte der Landesbetrieb selbst die Arbeiten durchführen müssen, anstatt den Auftrag an eine Garten- und Landschaftsbaufirma zu vergeben.

Dass der Kläger und der Landesbetrieb in der Vergangenheit eine vertragliche Absprache zum Rückschnitt getroffen hätten oder dass sich eine Verpflichtung des Landes gewohnheitsrechtlich ergebe, sah das Gericht nicht. Schließlich drang der Kläger auch mit seinem Einwand, die Arbeiten hätten mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden können, nicht durch. Die Rechnung des beauftragten Unternehmens ließ laut VG keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation oder überflüssige Maßnahmen erkennen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Darüber müsste dann das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden.

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.04.2026, 8 K 2511/24, nicht rechtskräftig