22.04.2026
Die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten ist für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das hat die Pressekammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem grundsätzlichen Urteil entschieden.
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des LG Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine so genannte sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.
Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte Erfolg. Das LG sieht den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn das Medienunternehmen habe unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden sein Gesicht und seinen Namen veröffentlicht. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.
Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. "Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer", so die Richter.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.04.2026, 2-03 O 144/26, nicht rechtskräftig