27.03.2026
Die Voelkel GmbH darf einen Saft nicht mehr als "Voelkel bio C Immunkraft" vertreiben. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, hierin liege eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
Bei dem Begriff "Immunkraft" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe. Nach der Health-Claims-Verordnung seien solche Angaben für Lebensmittel nur zulässig, wenn die Europäische Kommission sie in eine entsprechende Liste aufgenommen hat. Diese Angaben seien wissenschaftlich überprüft.
Für die Vitamine A und C sind laut OLG unter anderem die Angaben zugelassen, dass sie zur "normalen Funktion" des Immunsystems "beitragen". Aus Sicht der Verbraucher erwecke der Begriff "Immunkraft" aber den Eindruck, der Verzehr des Saftes verleihe dem Immunsystem zusätzlich "Kraft". Der Begriff suggeriere also, dass der Verzehr des Saftes die Funktionsfähigkeit auch eines normalen Immunsystems weiter verbessere.
Auch Hinweise in Form von Sternchen, die auf die Rückseite der Flasche und dort auf die zugelassene Angabe verweisen, änderten daran nichts, meint das OLG. Beim Einkauf würden die angesprochenen Verbraucher den Text auf der Rückseite nicht ohne Weiteres wahrnehmen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.03.2026, 13 U 95/25, nicht rechtskräftig