04.02.2026
Einem Mann, der von 2002 bis 2016 in Guantánamo inhaftiert war und der mittlerweile niederländischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger ist, darf ein durch eine Ausweisung wegen Sozialleistungsbetrugs im Jahr 2000 entstandenes Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegengehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Amtsgericht Duisburg hatte den Mann im Mai 2000 wegen Sozialleistungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Stadt Duisburg wies den aus Mauretanien stammenden Mann daraufhin Ende 2000 aus dem Bundesgebiet aus. Daraus folgte nach damaligem Recht ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Im Jahr 2020 beantragte der Mauretanier dessen Befristung. Die Stadt Duisburg entschied daraufhin im April 2022, dass er für weitere 20 Jahre nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten darf. Ihre Begründung: Von ihm gehe aufgrund einer nicht aufgelösten Verstrickung in die Terrororganisation Al-Qaida und die Terroranschläge vom 11. September weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik aus.
Das dagegen von dem ehemaligen Guantánamo-Häftling angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Stadt Duisburg verpflichtet, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen. Da die zugrunde liegende Ausweisung aus dem Jahr 2000 allein auf den Sozialleistungsbetrug gestützt gewesen sei, müsse die von der Stadt angeführte Terrorgefahr außer Betracht bleiben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt blieb ohne Erfolg, wenn auch das OVG eine andere Begründung heranzog, nämlich dass dem Mann spätestens, seitdem er während des Berufungsverfahrens niederländischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger geworden sei, das aus der Ausweisung wegen Sozialleistungsbetrugs folgende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr entgegengehalten werden könne. Denn dieses sei automatisch erloschen.
Die Übergangsvorschrift des seit 2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes, die die Fortgeltung von noch nach altem Recht (Ausländergesetz 1990) entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverboten anordnet, sei auf den Mann als freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger seit dem Rückführungsverbesserungsgesetz aus Februar 2024 nicht mehr anwendbar, erläutert das OVG.
Auf die Frage, ob von ihm gegenwärtig eine (Terror-)Gefahr für die Bundesrepublik ausgeht, ging das OVG nicht ein. Darauf sei es im Berufungsverfahren nicht angekommen. Das OVG hat auch keine Aussage dazu getroffen, ob zukünftig eine Feststellung des Verlusts der EU-Freizügigkeit und ein neues Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine solche Gefahr gestützt werden könnten. Es hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2026, 18 A 109/24, nicht rechtskräftig