02.02.2026
Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht, stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde im Sinne des § 152 Absatz 3 der Abgabenordnung vor.
Der BFH hat klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also seien Verspätungszuschläge festzusetzen gewesen. Aus den FAQ Corona ergebe sich nichts Gegenteiliges, stellt das Bundesgericht klar. Die FAQ Corona entfalteten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führten sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde.
Der BFH ließ offen, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 sei nämlich erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht worden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2025, X R 7/23