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16.01.2026

Asche in Biotonne entsorgt: Mann muss für Feuerwehreinsatz aufkommen

Ein Mann wirft die Asche aus seinem Kamin in die in seinem Garten stehende Biotonne. Diese entzündet sich und es kommt zu einem Brand, der von der Feuerwehr gelöscht werden muss. Die Gebühren für den Einsatz muss der Mann zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich nicht nur die Biotonne entzündet; auch ein angrenzender Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz brannten. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines circa zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt. Der Gesamtschaden belief sich auf circa 10.000 Euro. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppen- und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie circa dreieinhalb Stunden. Dem Mann, der die Asche entsorgt hatte, wurden für den Feuerwehreinsatz circa 1.700 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wandte dieser ein, die eingefüllte Kaminasche habe nicht, wie zunächst angegeben, vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag gestammt. Sie sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Er entsorge seine Kaminasche seit mehreren Jahren auf diese Weise und bisher sei nie etwas passiert.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Mann habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe, so das VG. Es komme nicht darauf an, ob die Asche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern.

Zudem schloss der Einzelrichter beim VG nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine anderen Brandquelle aus. Dass ein Strafverfahren gegen den Mann wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das VG entscheide unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung. Auch habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14.01.2026, 2 K 1652/22.GI, nicht rechtskräftig