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16.01.2026

Flugannullierung: Mit Ticketpreis auch Vermittlerprovision zu erstatten

Wird ein Flug gestrichen, muss die Airline dem Kunden den Ticketpreis erstatten, und zwar einschließlich der beim Kauf von einem Vermittler erhobenen Provision. Dafür ist es laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima. Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag. Allerdings zog die Airline etwa 95 Euro ab, die Opodo den Kunden als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den EuGH hierzu befragt. Der OGH erinnert daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der EuGH stellt nun klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision ein "unvermeidbarer" Bestandteil des Flugticketpreises sei, sei sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher müsse die Airline die Provision erstatten.

Für nicht erforderlich hält der EuGH es, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.01.2026, C-45/24