15.01.2026
Ein Arzt hat sich nach fehlerhaft durchgeführten Narkosen von Kindern möglicherweise doch des Mordes beziehungsweise des versuchten Mordes schuldig gemacht. Die Vorinstanz habe die hieran zu stellenden Anforderungen überspannt, hält der Bundesgerichtshof (BGH) fest. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main muss nun noch einmal in die Prüfung einsteigen.
Dieses hatte den angeklagten Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag (durch Unterlassen), gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und versuchten Totschlags (durch Unterlassen) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hatte es ihm untersagt, für die Dauer von drei Jahren den Beruf des Arztes auszuüben.
Der Mann betrieb im Zeitpunkt der abgeurteilten Taten eine mobile Anästhesie- und Notfallpraxis, die sich auf ambulante Narkosen in Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er behandelte dabei rund 500 Kinder im Alter zwischen anderthalb und zwölf Jahren und rund 600 Erwachsene pro Jahr. Aufgrund seiner fehlerhaften Behandlung am 28.09.2021 erkrankten vier Kinder, die sich an diesem Tag einer zahnärztlichen Behandlung unter Vollnarkose unterzogen hatten, an einer Sepsis. In keinem Fall leitete der Arzt, der die Symptome eines kritischen Schockzustands erkannte, Rettungsmaßnahmen ein. Eines der Kinder verstarb in der darauffolgenden Nacht in seiner Anwesenheit in den Räumen der Zahnarztpraxis.
Der BGH hat das Urteil des LG mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tathergang aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag und wegen versuchten Totschlags in drei Fällen verurteilt worden ist. Das LG habe zu hohe Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes beziehungsweise versuchten Mordes gestellt. Damit hätten auch der Gesamtstrafenausspruch und der Maßregelausspruch der Aufhebung unterlegen. Das neue Tatgericht müsse sich eingehender als bisher mit der Frage befassen, ob der Arzt mit Verdeckungsabsicht handelte oder niedrige Beweggründe ausschlaggebend für sein Handeln waren, so der BGH abschließend.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2026, 2 StR 277/25