Zurück

12.01.2026

BUND: Kann CASTOR-Transport nicht verhindern

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen des BUND für Umwelt- und Naturschutz e.V. kann eine Genehmigung für den Transport von CASTOR-Behältern von Jülich nach Ahaus nicht gerichtlich angreifen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Das in Berlin ansässige Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat am 25.08.2025 die atomrechtliche Genehmigung erteilt, 288.161 bestrahlte Brennelemente aus dem Forschungsreaktor Jülich in das circa 170 Kilometer entfernt liegende Zwischenlager in Ahaus zu transportieren. Die Aufbewahrung in Jülich entspricht nicht mehr den nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima aktualisierten Sicherheitsanforderungen, unter anderem mit Blick auf Erdbeben und Flugzeugabstürze. Die Transportgenehmigung sieht vor, dass die Brennelemente in insgesamt 152 CASTOR-Behältern per Lkw auf der Straße transportiert werden.

Hiergegen legte der BUND Widerspruch ein. Er hält die Genehmigung für rechtswidrig, weil der CASTOR-Transport erhebliche Sicherheitsrisiken berge. So sei nicht auszuschließen, dass die CASTOREN infolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder eines Drohnenangriffs beschädigt werden. Mit dem gerichtlichen Eilantrag möchte der BUND den Transport vorerst stoppen.

Das VG Berlin hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der BUND als Verband nicht antragsbefugt sei und deshalb die Genehmigung gerichtlich nicht angreifen könne. Nach der einschlägigen Vorschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes könne der Verband nur gegen ein so genanntes anlagebezogenes Vorhaben vorgehen. Die Beförderung der CASTOR-Behälter sei als vorübergehender Transportvorgang jedoch weder eine Anlage noch eine sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme, die deren Zustand verändert.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit sei der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen, so das VG weiter. Die durch den BUND bemängelte Risikobewertung des Transportes liege vorrangig in der Verantwortung der Sicherheitsbehörden und sei daher nur dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob die Beurteilung auf einer ausreichenden Datenbasis beruhe und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trage. Hieran gemessen dränge sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht auf.

Die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Durchführung der Transporte aus. Angesichts der schon seit 2013 abgelaufenen Genehmigung der Lagerung in Jülich bestehe ein hohes öffentliches Interesse an einer zeitnahen Verbringung in das genehmigte Zwischenlager Ahaus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.10.2026, VG 10 L 474/25, nicht rechtskräftig