23.12.2025
Der Vermieter eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims ist mit seinem Eilantrag gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Wohnheim gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg lehnte den Eilantrag auch insoweit ab, als der Vermieter sich gegen die Verpflichtung, die behördliche Bestimmung einhalten zu müssen, gewandt hatte.
Der Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) sei überwiegend rechtmäßig, entschied das VG aufgrund einer summarischen Prüfung. Das StMB hatte den Vermieter ab 01.01.2026 dazu verpflichtet, eine auf monatlich 203,48 Euro je Wohnplatz festgesetzte höchstzulässige durchschnittliche Leerraummiete einzuhalten.
Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Vermieter meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als rechtmäßig erachtet hat es die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können.
Beanstandet hat das VG lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027. Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 19.12.2025, W 8 S 25.2029