Zurück

20.11.2025

Burghotel: Versicherung muss nicht für Schäden bei Renovierung zahlen

Wenn bei Bauarbeiten wegen der Staubentwicklung eine – dem Brandschutz dienende – Sprühnebelanlage anspringt, so ist der daraus resultierende Wasserschaden nicht durch den bestimmungswidrigen Austritt von Wasser erfolgt – und die Gebäudeversicherung haftet nicht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zuungunsten der Eigentümerin eines in einer historischen Burg untergebrachten Hotels entschieden und – wie schon die erste Instanz – dem Gebäudeversicherer recht gegeben.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer historischen Burg, in der sich in einem Turm ein Hotel befindet. Als in dem Turm Mobilfunkleitungen ausgetauscht wurden, traten im Zuge durchgeführter Trockenbauarbeiten insgesamt circa 1.800 Liter Wasser aus. Beim Schneiden von Gipskartonplatten durch das beauftragte Unternehmen war es zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen, die zum Auslösen der zum Brandschutz installierten Sprühnebelanlage führte. Es entstand ein massiver Wasserschaden; die Sanierungskosten beliefen sich nach Darstellung der Klägerin auf circa 430.000 Euro.

Das OLG hat entschieden, dass der Gebäudeversicherer nicht zahlen muss. Es fehle bereits an einem Versicherungsfall. Das Wasser sei nicht – wie in den Versicherungsbedingungen formuliert – "bestimmungswidrig" ausgetreten. Es sei im Zusammenhang mit dem Begriff der "Leckage" objektiv notwendig, dass Wasser auf einem konstruktiv nicht vorgesehenen Weg austrete. Dass der Wasseraustritt im konkreten Fall subjektiv nicht dem Willen des Gebäudeeigentümers entsprochen habe, sei dagegen nicht maßgeblich. Da hier das Wasser aus der Sprühnebelanlage an den Vernebelungsdüsen ausgetreten sei und damit bestimmungsgemäß – wenngleich sozusagen als "Fehlalarm" ungewollt –, bestehe kein Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag.

Unabhängig davon müsse die Versicherung auch deshalb nicht zahlen, weil es sich bei den Trockenbauarbeiten um Reparaturarbeiten gehandelt habe und die Versicherungsbedingungen Schäden infolge von Reparaturarbeiten wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen.

Ob das die Trockenbauarbeiten ausführende Unternehmen für den Schaden haftet, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da der Begriff "bestimmungswidrig" in der Rechtsprechung teilweise abweichend verstanden wird, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 03.11.2025, 8 U 9/25