13.11.2025
Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme von Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern auf andere Rechtsbereiche hat der Finanzausschuss des Bundestages eine Änderung am Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drs. 21/1866) vorgenommen und die bisherige Definition aufgehoben (§ 2 Nr. 7 StromStG) sowie zugleich enumerativ die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerecht aufgezählt.
Die Koalitionsfraktionen hatten einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt, in dem es heißt: "Teilweise bestand die Sorge, dass die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Herausnahme von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche haben könnte. Dies ist nicht der Fall."
Die Aufhebung von § 2 Nr. 7 StromStG gehe einher mit "gleichzeitiger enumerativer Nennung von Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme und Wasserkraft in den entsprechenden Normen des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung". Für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ergäben sich hierdurch keinerlei Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.
Ferner enthält der Antrag der Koalitionsfraktionen eine klarstellende Ergänzung, "dass im Falle der Nutzung von aus Stromspeichern rückumgewandeltem Strom der Anspruch auf Steuerentlastung erst nach der Rückumwandlung entstehen kann." Zudem kann künftig in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom bürokratiearm zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geleistet werden (so genannte Querlieferungen), ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind.
Mehrfach begründen die Koalitionsfraktionen Änderungen mit Bürokratieabbau. So finden sich beispielsweise eine Reihe von Regelungen für die steuerfreie Stromentnahme.
Nach der Annahme der Änderungsanträge wurde der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die Oppositionsfraktionen stimmten dagegen.
Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Entlastung würde ohne gesetzgeberische Maßnahmen ab Januar 2026 auslaufen, sodass die Strompreise für Unternehmen stiegen.
Ein Antrag der AfD-Fraktion, die Stromsteuer für alle Bürger und Unternehmen dauerhaft auf das europäische Minimum zu senken, stieß im Finanzausschuss bei allen anderen Fraktionen auf Ablehnung (BT-Drs. 21/2086). Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen kündigte für die Abstimmung im Plenum einen eigenen Antrag dazu an. Im Unterschied zur AfD-Fraktion wenden sich die Grünen aber gegen die Abschaffung der CO2-Bepreisung.
Der Gesetzentwurf steht am 13.11.2025 in zweiter und dritter Lesung auf der Tagesordnung des Plenums.
Deutscher Bundestag, PM vom 12.11.2025