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13.11.2025

Autofahrer: Kein Schmerzensgeld nach Tritt in Schlagloch

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist. Das hat das Landgericht (LG) Flensburg entschieden.

Ein Mann fuhr mit seinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen, um einen Imbiss aufzusuchen. Beim Aussteigen trat er in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Der Mann meint, die zuständige Behörde habe wegen des schlechten Zustands des Parkstreifens ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er fordert ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle sei für jeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen. Zudem müsse in Schleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnet werden. Des Weiteren hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen.

Nach dem Straßen- und Wegegesetz handele es sich bei der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zwar um eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Es sei aber anerkannt, dass der Staat dabei nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen muss. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig bestehe ein "unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand" nicht bei einer Schlaglochtiefe von fünf bis acht Zentimeter, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. Hinweisbeschluss vom 14.11.2023, 7 U 114/23).

Landgericht Flensburg, Urteil vom 08.08.2025, 2 O 147/24, rechtskräftig.