13.11.2025
Einem der Reichsbürgerszene zumindest nahestehenden Waffenbesitzer sind zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden. Auch die Anordnung eines Waffenbesitzverbots und die sofortige Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition erachtet das Verwaltungsgericht (VG) Mainz als rechtmäßig.
Beim Kläger fand auf Basis eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Durchsuchung statt, die der Sicherstellung von Beweismitteln diente. Die Durchsuchung erfolgte beim ihm nicht als Beschuldigter, sondern als "nicht tatverdächtigter Betroffener". Sie verlief ergebnislos, aufgefundene Schusswaffen wurden zunächst beim ihm belassen. Als der Landkreis von der Durchsuchung erfuhr, beantragte er beim Verwaltungsgericht Mainz einen weiteren Durchsuchungsbeschluss zur sofortigen Sicherstellung der Waffen. Das Gericht erließ den gewünschten Beschluss.
Sodann widerrief die Behörde die waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit, untersagte dem Kläger den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier und -pflichtiger Waffen und verfügte die sofortige Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition. Auf Grundlage des neuen Durchsuchungsbeschlusses wurde wiederum eine Durchsuchung beim Kläger durchgeführt. Dabei wurden die ordnungsgemäß aufbewahrten Waffen samt Munition sichergestellt.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerrufsbescheid. Er meint, er sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Er bestreitet, dass er der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei und dass er den Einsatz von Waffengewalt zur Erreichung politischer Ziele gebilligt, gefordert oder dazu aufgerufen habe. Valide Anhaltspunkte dafür könnten sich insbesondere nicht aus seinen angeblichen Telefonaten mit Angehörigen der Gruppe ergeben. Hierbei könnten nicht die nur bruchstückhaft im Durchsuchungsbeschluss des BGH wiedergegebenen Gesprächsinhalte herangezogen werden.
Das VG wies die Klage ab. Der Widerruf der Erlaubnisse sei rechtmäßig. Hierbei gelte der Grundsatz, dass der Waffenbesitz nur Personen zu gestatten sei, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umzugehen. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass er der Reichsbürgerszene angehöre oder ihr zumindest nahestehe.
Eine solche Annahme folge insbesondere aus den Erkenntnissen aus den im Durchsuchungsbeschluss des BGH auszugsweise wiedergegebenen telefonischen Äußerungen des Klägers. Darin habe er unter anderem sinngemäß zum Ausdruck gebracht, "in Ausnahmesituationen" Menschen zur Durchsetzung der eigenen Ziele "umlegen" zu wollen oder das jedenfalls in Kauf zu nehmen.
Einer Beweiserhebung in Gestalt der Beiziehung der Original-Tonaufnahmen der Telekommunikationsüberwachung bedürfe es nicht, so das VG. Auch das Waffenbesitzverbot sei rechtmäßig. Hierbei gelte derselbe Zuverlässigkeitsmaßstab wie beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Ermessensfehler lägen nicht vor. Ebenfalls sei die Anordnung der sofortigen Sicherstellung zu Recht erfolgt.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der unterlegene Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt (7 A 11351/25.OVG).
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 04.09.2025, 1 K 774/24.MZ, nicht rechtskräftig