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13.11.2025

Hand abgeschlagen: Wegen vermeintlicher Notwehrlage kein Schmerzensgeld

Ein Mann, dem von einem anderen die Hand abgehackt worden ist, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er zuvor beim "Täter" den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise angegriffen und müsse sich daher verteidigen. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.

Ein Mann feierte in einer Grillhütte Geburtstag. Dabei konsumierte er Alkohol. Bei Dämmerung fuhr er mit seinem Pkw von der Grillhütte in den Wald hinein. Dort vollzog er unter Schwierigkeiten ein Wendemanöver. Ein anderer Mann befand sich in der Nähe auf einem Freizeitgrundstück seiner Familie, wo er mit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zerschlug. Er sah, dass das Auto des anderen einen Platten hatte, und bewegte sich auf dieses zu, um seine Hilfe anzubieten.

Der Autofahrer nahm dieses Verhalten aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen als aggressiv war, holte aus seinem Handschuhfach seine Schreckschusspistole heraus, lehnte sich aus der geöffneten Fahrertüre hinaus und schoss dreimal nach hinten in Richtung des anderen. Der Mann stieg sodann aus seinem Wagen aus. Als der andere merkte, dass dieser sich ihm näherte, befürchtete er, es würden noch weitere Schüsse abgegeben. Auch meinte er, es handele sich um eine scharfe Schusswaffe. Er schlug mit der Machete, die er noch in der Hand hielt, mehrmals in Richtung des anderen. Dabei schlug er ihm letztlich die linke Hand ab.

Der Verletzte hat keinen Anspruch gegen den anderen auf Schmerzensgeld, entschied das LG Koblenz. Der Täter habe sich bei seiner Handlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der für ihn aufgrund der konkreten Gesamtumstände des Falles auch nicht vermeidbar gewesen sei.

Er habe sich unter scharfen Beschuss gewähnt und sei dadurch nachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten. Seine Handlung mit der Machete stellte aus seiner Sicht die erforderliche, geeignete und gebotene Verteidigung gegen den vermeintlichen Angriff mit einer scharfen Schusswaffe dar.

Er habe aufgrund des unvermittelten Einsatzes der Waffe auch nicht erkennen können, dass es sich um eine Schreckschusswaffe und nicht um eine scharfe Waffe handelte. Es sei auch bereits dämmrig gewesen. Daher sei das Verkennen der Situation für ihn auch nicht vermeidbar gewesen.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2025, 10 O 368/23